Der Zentrale Hochschulsportausschuss Österreichs wurde mit dem UOG 1975 eingerichtet. Damals sollten noch Vertreter des Unterrichtsministeriums und der Studierenden an den Konferenzen teilnehmen.

Universitäts-Organisationsgesetz  – UOG (BGBl. Nr. 258/1975)
Inkrafttreten: mit Beginn des Studienjahres 1975/76
Außerkrafttreten: 30. September 1994

§ 94 (1) Bei den unter § 11 Abs. 1 lit a. bis d, g, k und l genannten Universitäten [Anmerkung: Universität Wien, Universität Graz, Universität Innsbruck, Universität Salzburg, Montanuniversität Leoben, Universität Linz, Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt] ist jeweils ein Universitäts-Sportinstitut einzurichten, das den Studierenden die AUsübung sportlicher Tätigkeit in ausreichendem Maße zu gewährleisten hat. Zur Benützung der Institutseinrichtungen und Sportanlagen sowie zur Teilnahme an den Veranstaltungen sind auch die anderen Angehörigen der Universitäten, der Akademie der bildenden Künste in Wien und der Kunstkochschulen des betreffenden Ortes sowie Absolventen von Universitäts(Hochschul)studien berechtigt.

(2) Die sportlichen Veranstaltungen sind unter Berücksichtigung empirischer Ergebnisse, sportwissenschftlicher und sportmedizinischer Erkenntnisse, der Leistungsdokumentation, der Trainingslehre, der Methodik und Systematik des Breiten- und Leistungssports, der Biomechanik, der Sportsoziologie, der Sportpsychologie sowie der Konditions- und Testmethoden als Übungen, Kurse und Lehrgänge abzuhalten.

(3) Den Universitäts-Sportinstituten obliegt auch die Veranstaltung lokaler akademischer Meisterschaften, die Durchführung österreichischer akademischer Meisterschaften im Auftrag des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, die Veranstaltung von Wettkämpfen im In- und Ausland sowie die Mitwirkung bei der Entsendung österreichischer Studentenmannschaften zu internationalen Vergleichskämpfen, insbesondere aber zu akademischen Weltmeisterschaften (Universiaden).

(4) Die Leitung jedes Universitäts-Sportinstitutes ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung einem Bundeslehrer (Vertragslehrer), der die Prüfung für das Lehramt aus dem Fach „Leibeserziehung“ abgelegt hat, oder einem Absolventen der Studienrichtung „Sportwissenschaften und Leibeserziehung“, als Direktor zu übertragen. Er hat nach Ende eines jeden Studienjahres einen Bericht über die Tätigkeit des Universitäts-Sportinstitutes an die obersten Kollegialorganie der im Abs. 1 genannten Einrichtungen und an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zu erstatten. Abschriften sind dem zuständigen Organen der gesetzlichen Vertretung der Studierenden zu übermitteln.

(5) Das Universitäts-Sportinstitut eines Hochschulortes untersteht jeweils dem obersten Kollegialorgan der im Abs. 1 genannten Universität. Diesem obliegen insbesondere die Erlassung einer Institutsordnung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 53 sowie die im § 18 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes genannten Angelegenheiten. Es ist vor der Ernennung des Leiters (Abs. 4) zu hören.

(6) Zur Vorbereitung, Begutachtung und Bearbeitung der Angelegenheiten jedes Universitäts-Sportinstitutes ist je eine Sportkommission einzusetzen. Ihr gehören der Direktor des betreffenden Universitäts-Sportinstitutes, je ein Vertreter des obersten Kollegialorgans aller in Abs. 1 genannten Einrichtungen des Hochschulortes, je ein Vertreter der gesetzlichen Vertretung der Studierenden dieser Einrichtungen sowie ein Vertreter der Universitätslehrer und der sonstigen Mitarbeiter im wissenschaftlichen Betrieb (einschließlich der Mitarbeiter im Lehrbetrieb) des betreffenden Universitäts-Sportinstitutes an. Die Bestimmungen des § 50 Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß. Zur Beratung gemeinsamer Angelegenheiten treten die Sportkommissionen im zentralen Hochschul-Sportausschuß zusammen, dem auch zwei Vertreter des zuständigen Organs der gesetzlichen Vertretung der Studierenden sowie je ein Vertreter des Bundesministeriums für WIssenschaft und Forschung sowie des Bundesministeirums für Unterricht und Kunst angehören. Ein Vertreter eines der beiden Bundesministerien hat den Vorsitz zu übernehmen.

(7) Auf die Verwaltung und Gebarung der Universitäts-Sportinstitute sind die im übertragenen Wirkungsbereich der Universitäten jeweils geltenden allgemeinen und besonderen Vorschriften anzuwenden.“

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