Universitätsgesetz 2002 – UG 2002 (BGBl. I Nr. 120/2002 i.d.g.F.)
Inkrafttreten: 1. Oktober 2002 (grundsätzlich), 1. Jänner 2004 (voll wirksam)

„7. Unterabschnitt: Sonderbestimmungen für den Universitätssport

§ 40 (1) An den Universitäten gemäß § 6 Z 1, 2, 3, 7, 10, 14 und 15 [Anmerkung: Universität Wien, Universität Graz, Universität Innsbruck, Universität Salzburg, Montanuniversität Leoben, Universität Linz, Universität Klagenfurt] sind Universitäts-Sportinstitute eingerichtet, die den Studierenden, den Absolventinnen und Absolventen und dem Personal der Universitäten sowie der Fachhochschul-Studiengänge des Universitätsstandortes für sportliche Tätigkeiten und Wettkämpfe zur Verfügung stehen.

(2) Die Universitäts-Sportinstitute sind in der Leistungsvereinbarung und im Rechnungsabschluss sowie im Leistungsbericht der betreffenden Universität gesondert auszuweisen.

(3) Mittel, die dem Universitäts-Sportinstitut aus dem universitären Sportbetrieb und aus dem Betrieb von Universitätssportanlagen zufließen, sind für die Zwecke des Universitätssportes zu verwenden.

(4) Zur Leiterin oder zum Leiter eines Universitäts-Sportinstituts darf nur eine Person mit einschlägiger Ausbildung und entsprechender fachlicher Qualifikation bestellt werden.“

Informationen über ältere Bestimmungen finden Sie auf den folgenden Seiten.

Aktuelles